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14.2.2020 hat der Bundesrat den folgenden Gesetzen zugestimmt:
§5, Absatz 4, Satz 3, 4 und 5 StVO:
Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,50 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind.
Weitere Informationen finden Sie unter diesem link: INFOS zur Gesetzeslage
Der Schutz des Radfahrers hängt im Wesentlichen vom Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere dem der Autofahrer, ab.
Die Abstandspiktogramme der R-F-L Trikots, tragen erheblich dazu bei, dass Autofahrer rücksichtsvoller überholen.
Mit diesen Piktogrammen sind sie von hinten gut zu erkennen. Sie erinnern schon von weitem jeden Autofahrer daran, beim Überholen Abstand zu halten.
*Alle hier abgebildeten Logos und Piktogramme tragen unser Copyright und dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung verwendet werden!